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RECHTSGEBIET 01

Waffenrecht.

Antrag, Widerruf und Verteidigung — vom Erstantrag der Waffenbesitzkarte bis zur Klage am Verwaltungsgericht.

Als Anwalt für Waffenrecht in Dortmund vertreten wir Sportschützen, Jäger, Sammler und gewerbliche Erwerber.

WORUM ES IM WAFFENRECHT GEHT.

Das Waffenrecht ist Verwaltungs­recht — mit straf­rechtlichen Konsequenzen, wenn etwas schiefgeht. Wer eine Erlaubnis verliert, verliert oft mehr als nur ein Stück Papier: den Sport, das Sammelhobby, im schlimmsten Fall die berufliche Eignung als Jäger oder Sicherheitsgewerbetreibender.

Wir kennen die Praxis der Waffenbehörden in Nordrhein-Westfalen. Wir wissen, wann eine Anhörung Erfolg hat, wann ein Widerspruch zwingend ist und wann der Gang zum Verwaltungsgericht der einzige Weg bleibt. Vor allem aber: Wir reden offen darüber, was geht — und was nicht.

LEISTUNGEN

Vier Verfahrensarten –
ein Ansprechpartner.

01

Erlaubnisse & Waffenbesitzkarte

Antrag, Voreintrag, gelbe und grüne WBK, Munitionserwerbsschein,
kleiner Waffenschein, Sammlererlaubnis nach §17 WaffG.

  • Erstantrag & Bedürfnisnachweis
  • Voreintrag in der Waffenbesitzkarte
  • Sachkundeprüfung & Befreiung
  • Sammler- und Erbenerlaubnis

02

Zuverlässigkeit & Widerruf

Anhörung nach §45 WaffG, Widerrufsbescheid, Sicherstellung.
Als Rechtsanwalt für Waffenrecht in Dortmund prüfen wir, ob die Behörde Tatsachen oder Vermutungen anführt.

  • Anhörung im Verwaltungsverfahren
  • Widerruf wegen Unzuverlässigkeit
  • Sicherstellung & Herausgabe
  • Wiedererteilung nach Tilgung

03

Aufbewahrung & WaffG-Vorwürfe

Vorwurf der unsachgemäßen Aufbewahrung, unerlaubter Besitz, Verstoß gegen §36 WaffG —
Auch im Strafverfahren.

  • Kontrolle der Aufbewahrung
  • Strafverfahren §52 WaffG
  • Bußgeldverfahren §53 WaffG
  • Vernichtung & Verwertung

04

Verwaltungsgericht & Eilrechtsschutz

Anfechtungsklage gegen Widerruf und Sicherstellung, Eilantrag auf aufschiebende Wirkung —

Bis hin zum OVG Münster.

  • Klage bei Verwaltungsgerichten
  • Eilantrag §80 Abs. 5 VwGO
  • Berufung & Beschwerde
  • OVG-Verfahren

ABLAUF

So arbeiten wir.

01

Erstgespräch & Einordnung

Sie schildern den Sachverhalt. Wir sagen offen, ob ein Verfahren Aussicht auf Erfolg hat —
Und welche Fristen jetzt laufen. Erstgespräch nach Honorarabsprache.

02

Akteneinsicht & Strategie

Wir führen das Verfahren — schriftlich gegenüber der Waffenbehörde, mündlich vor dem Verwaltungsgericht. Sie bleiben informiert, wir treffen keine Entscheidung über Ihren Kopf hinweg.

03

Vertretung im Verfahren

Als Anwalt für Waffenrecht in Dortmund beantragen wir Einsicht in die Behörden- oder Ermittlungsakte, prüfen Tatsachen und Beweismittel und legen mit Ihnen das Vorgehen fest — Anhörung, Widerspruch oder Klage.

WICHTIGE HINWEISE

Fristen und Fallstricke.

Was Mandantinnen und Mandanten regelmäßig zu spät erfahren.

ANHÖRUNG

Reagieren Sie auf das Anhörungsschreiben —
Aber nicht überstürzt.

Die Behörde setzt Ihnen eine Frist (oft 14 Tage).
Eine pauschale Stellungnahme ohne Akteneinsicht schadet meist mehr, als sie nützt.

Akteneinsicht beantragen, Frist verlängern lassen, dann antworten.

WIDERRUF

Ein Widerruf hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

§45 Abs. 5 WaffG: Klage hemmt den Widerruf nicht automatisch.
Wer die Waffen behalten oder zurückbekommen will, braucht zusätzlich einen Eilantrag nach §80 Abs. 5 VwGO.

STRAFVERFAHREN

Eine Verurteilung berührt fast immer die Zuverlässigkeit.

Auch ein Strafbefehl wegen geringer Vergehen kann den Widerruf der WBK auslösen.
Im Strafverfahren mitdenken: Welche Verurteilung führt zu welchen waffenrechtlichen Folgen?

TILGUNG

Wiedererteilung ist möglich —
frühestens nach Tilgung im BZR.

Je nach Strafmaß zwischen 5 und 15 Jahren.
Die Behörde prüft den Einzelfall; eine pauschale Sperre gibt es nicht.

HÄUFIGE FRAGEN

WAS MANDANTINNNEN UND MANDANTEN FRAGEN.

Frist notieren, nicht ignorieren. Akteneinsicht durch den Anwalt beantragen.
Der nach erfolgter Akteneinsicht qualifiziert Stellung nehmen kann.

Möglicherweise beides parallel. §36 WaffG ist sowohl Ordnungswidrigkeit als auch Tatbestand für die Unzuverlässigkeit. Wir prüfen den Kontrollbericht — oft sind die Vorwürfe entkräftbar.

Nicht automatisch. Bei Vorsatztaten ab 60 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe wird Unzuverlässigkeit gesetzlich vermutet (§5 Abs. 2 WaffG). Bei Bagatellen ist eine Einzelfallprüfung möglich. Wichtig: Schon im Strafverfahren mitdenken, nicht erst nach Rechtskraft.

Erstinstanzlich in NRW realistisch 12 – 24 Monate bis zur mündlichen Verhandlung. Eilverfahren entscheidet das Gericht meist binnen 4 – 8 Wochen. Wir geben eine konkrete Einschätzung nach Akteneinsicht.

Im Verwaltungsverfahren rechnen wir nach RVG oder Stundensatz, je nach Aufwand ab. Im Strafverfahren ebenfalls. Wir besprechen Honorarrahmen und Erfolgsaussichten vor Mandatsannahme — keine versteckten Kosten.

Bei sofortiger Vollziehung der Sicherstellung: ja.Der Eilrechtsschutz dient dazu die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen — wir stellen den Antrag, sobald der Widerrufsbescheid vorliegt.

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